Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen
DHR-Schraubengroßhandel Emst Nun e.K.

§ 1. Allgemeine Bestimmungen
1. Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen.
2. Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen, insbesondere Bedingungen der Verkäufer und Werkunternehmer, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn DHR ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Sollten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen inhaltlich nicht mit den Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner übereinstimmen, sind diese für uns dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluß von uns schriftlich anerkannt werden.
4. Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder von DHR-Einkauf schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Vereinbarungen mit anderen Abteilungen, Niederlassungen oder sonstigen DHR Organisationseinheiten bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die zentralen Einkaufsstellen. Dies gilt auch für Nachträge zu Verträgen sowie abweichende mündliche Nebenabreden.
5. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Plänen usw. werden auch dann von DHR nicht gewährt, wenn keine Bestellung erfolgt. Anderslautende Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden.
§ 2. Vertragsschluß
1. Der Auftragnehmer hat Bestellungen, sofern dies DHR ausdrücklich nicht anders wünscht, spätestens eine Woche nach deren Zugang zu bestätigen. Eine verspätete oder von unserer Bestellung abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot und bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme.
2. Bei jedem Schriftwechsel ist die auf der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer bzw. der Besteller-Name anzugeben. Für Verzögerungen, die aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung herrühren, hat DHR nicht einzustehen.
3. Liegt eine solche schriftliche Annahme nicht vor und führt der Auftragnehmer die Lieferung oder sonstige Leistung gleichwohl aus, so nimmt DHR diese nur zu den Bedingungen des von DHR erteilten Auftrags an. 4. Alle Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie von DHR schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.
§ 3. Preis
1. Die Lieferung erfolgt aufgrund vorher vereinbarter Festpreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dies gilt auch für Verträge mit Lieferfristen von mehr als vier Monaten.
2. Preiserhöhungen sind nur zulässig, wenn schriftliche Vereinbarungen über den Preis zwischen den Vertragsparteien getroffen worden sind.
3. Soweit in der Bestellung keine Preise festgelegt wurden, ist vor der Ausführung des Auftrags eine Bestätigung des Preises durch DHR erforderlich.
§ 4. Gefahrübergang
Die bestellte Ware reist auf Gefahr des Auftragnehmers. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zur Abnahme der Auftragnehmer. Abweichende Vereinbarungen müssen von DHR schriftlich bestätigt werden.
§ 5. Lieferung
1. Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart erfolgen alle Lieferungen frachtfrei und verpackungsfrei an die von DHR genannte Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
2. Ist ausdrücklich Kostentragung durch DHR vereinbart, so bestimmt DHR den Frachtführer. Das Gut ist im Frachtbrief so zu deklarieren, daß für die Sendung der zulässig billigste Frachtsatz berechnet wird. Zur Durchführung des Transports zeigt der Auftragnehmer DHR an, wenn die Ware versandfertig ist. In diesem Fall kann DHR eine Transportversicherung abschließen und die entstehenden Kosten tragen. Insoweit ist DHR Verbotskunde im Rahmen der Speditions- und Rollfuhrversicherung (sog. SVS/RVSVerbotskunde). Weitere Versicherungskosten werden von DHR nicht übernommen.
3. Die Verpackung ist, sofern sich der vereinbarte Preis nicht einschließlich Verpackung versteht, zum Selbstkostenpreis – ohne Pfandgelder – zu berechnen.
4. Im Rahmen der Lieferung und des Transports von gefährlichen Stoffen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 06.08.1995 (BGBl I S. 212 ff.) und etwaiger Rechtsverordnungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen.
5. Mehrlieferungen sind nur dann anerkannt, wenn dies von DHR schriftlich bestätigt worden ist.
6. Unsere Warenannahme ist Mo – Do 7.30 – 15.30 Uhr und Fr 7.30 – 13.00 Uhr geöffnet.
§ 6. Lieferzeit
1. Die vorgeschriebenen Liefertermine gelten mangels ausdrücklichem Widerspruch des Auftragnehmers als vereinbart; in dem Fall sind Liefertermine und -fristen verbindlich und beginnen mit dem Datum unserer Bestellung. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Wareneingang bei der von DHR genannten Empfangs-/Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
2. Eintretende Verzögerungen sind sofort nach deren Erkenntnis noch vor Ablauf der Lieferfrist unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung DHR schriftlich anzuzeigen. Durch die verspätete Lieferung notwendig werdende Umdispositionen bezüglich des Auftrages werden von DHR unverzüglich bekanntgegeben und sind von dem Auftragnehmer genau zu befolgen.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden zu ersetzen, es sei denn, daß er die Verzögerungen nicht zu vertreten hat.
5. Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt die an die vereinbarten Lieferungstermine anknüpfenden Zahlungsfristen nicht.
§ 7. Abnahme
Die Abnahme erfolgt im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs unverzüglich nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, sofern beide vertragsgemäß sind.
§ 8. Lieferschein
1. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen, in welchem alle in unserem Auftrag vorgeschriebenen Kennzeichnungen, insbesondere Bestell-Nr., Teile-Nr., Chargen-Nr., Pos.-Nr. angegeben sind. Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen.
§ 9. Schuldrecht, Gewährleistung und Mängelrüge
1. Der Auftragnehmer garantiert bzw. sichert zu, daß sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände oder alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen insbesondere zum Kinderarbeitsverbot und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
2. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, muß der Auftragnehmer hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Seine Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht berührt.
3. Die durch die Vereinbarung festgelegten Spezifikationen und unternehmenseigene Normen gelten als garantierte Daten bzw. als zugesicherte Eigenschaften des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung.
4. Der Auftragnehmer haftet dafür, daß die gelieferten Gegenstände bzw. die erbrachten Leistungen keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweisen und die zugesicherten bzw. garantierten Eigenschaften besitzen.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, beginnend mit dem Tag der Abnahme der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Leistung durch DHR oder durch den von DHR benannten Dritten an der von DHR vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
6. Mängel der Lieferung/Leistung wird DHR, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzeigen, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung bei DHR oder dem Empfänger. Sogenannte verborgene Mängel, die sich erst später zeigen, wird DHR spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung anzeigen.
7. Der Auftragnehmer ist bei rechtzeitig gerügten Mängeln oder bei Fehlen von zugesicherten bzw. garantierten Eigenschaften nach Aufforderung durch DHR verpflichtet, unverzüglich und unentgeltlich die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Sofern die Nachbesserung mißlingt, verbleiben DHR die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
8. In dringenden Fällen oder falls der Auftragnehmer mit der Erfüllung der ihm obliegenden Gewährleistungspflichten in Verzug ist, ist DHR auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Wählt DHR diesen Weg, wird er dies dem Auftragnehmer anzeigen. DHR entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein dringender Fall vorliegt.
9. Wird DHR wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produkts in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, dann ist DHR berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte mitverursacht worden ist. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und DHR diese im Falle von Produkthaftpflichtschäden nachzuweisen.
§ 10. Ursprungsnachweise, Exportbeschränkungen
1. Von DHR angeforderte Ursprungsnachweise (z.B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbeschränkungen im Sinne der EU-EFTA-Ursprungsbestimmungen) wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen.
2. Der Auftragnehmer wird DHR informieren, wenn ein Liefergegenstand ganz oder teilweise Exportbeschränkungen nach dem deutschen oder einem sonstigen (z.B. US-amerikanischen) Außenwirtschaftsrecht unterliegt.
§ 11. Zahlung
1. Zahlungen erfolgen, sofern nicht in der Bestellung anders vermerkt, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen oder zu einem späteren, vom Auftragnehmer gewährten Zahlungsziel netto. Die Zahlung gilt mit Wertstellung unserer Bank am jeweils letzten Fristtag als fristgerecht geleistet. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor Eingang und technischer Abnahme der bestellten Ware bzw. Abnahme der Leistung. Als Datum des Rechnungseingangs gilt das Datum des Eingangsstempels.
2.Fälligkeitszinsen sowie die Beschränkung des Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechts erkennen wir nicht an. Die Zahlungen berühren unser Rügerecht, unsere Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer nicht.
3. Rechnungen, die unseren Anforderungen nicht entsprechen, insbesondere bei fehlenden Bestellnummern und bei Nichtbeachtung der EURO-Erfordernisse, werden von DHR unverzüglich an den Auftragnehmer zurückgesandt. In diesem Fall beginnt die Skontofrist nicht vor Neueingang der korrekten Rechnung.
§ 12.Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 13. Fremde gewerbliche Schutzrechte
1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, daß durch die Herstellung, Verarbeitung, Benutzung oder Weiterver- äußerung der angebotenen und gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, DHR oder unsere Abnehmer von Schadenersatzansprüchen Dritter aus derartigen Rechtsverhältnissen freizustellen und in einem etwa deshalb geführten Rechtsstreit DHR oder unseren Abnehmern auf seine Kosten beizutreten.
3. DHR ist berechtigt, das Nutzungsrecht (Lizenz) vom Rechtsinhaber auf Kosten des Auftragnehmers zu erwerben.
§ 14. Eigene gewerbliche Schutzrechte
Der Auftragnehmer erkennt unsere Ansprüche an den für die Vertragsprodukte verwendeten Marken, Bezeichnungen und Packungsgestaltungen an und verpflichtet sich, keine Rechte auf künftige Verwendung dieser Marken, Bezeichnungen und Packungsgestaltungen abzuleiten und diese oder ähnliche wiederzuverwenden, verwenden zu lassen, außer für die Vertragsprodukte zur Auslieferung an DHR selbst. Diese Verpflichtung des Auftragnehmers bleibt auch über die Beendigung des Vertrags hinaus bestehen.
§ 15. Dokumentation und Geheimhaltung
1. Alle Ausführungsunterlagen, Modelle, Muster, Zeichnungen, Merkblätter, Werkzeuge usw., die DHR dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum von DHR und sind für die Zeit der Überlassung auf Kosten des Lieferanten sorgfältig zu lagern. Sie können zu jeder Zeit von DHR zurückgefordert werden.
2. Sämtliche Ausführungsunterlagen, Modelle, Muster, Zeichnungen, Merkblätter, Werkzeuge usw. sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung unserer Aufträge verwendet werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, dieselben nicht zu vervielfältigen.
3. Alle nach unseren Angaben, Zeichnungen, Modellen usw. hergestellten Teile dürfen nur an DHR, keinesfalls an Dritte endgültig oder zur Ansicht überlassen werden.
4. Auch alle sonstigen, dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Auftragserteilung und -ausführung unterbreiteten Informationen über Stückzahlen, Preise usw. und sonst erhaltene Kenntnisse über alle unsere betrieblichen Vorgänge hat der Lieferant vertraulich zu behandeln und auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen geheimzuhalten.
§ 16. Abtretung
Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, Forderungen gegen DHR abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
§ 17. Aufrechnung
DHR ist berechtigt, mit fälligen Forderungen aufzurechnen, die einem mit DHR konzernmäßig verbundenen Unternehmen gegen den Auftragnehmer zustehen.
§ 18. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Sofern sich aus Bestellung und Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Erfüllungsort für die Lieferung oder sonstige Leistung des Auftragnehmers die von DHR angegebene Bestimmungsadresse. Erfüllungsort für unsere Zahlungsverpflichtung ist der Sitz unserer Gesellschaft.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von DHR, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftragnehmer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 19. Teilweise Unwirksamkeit
Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles der vorstehenden Bedingungen (auch dieser Klausel) ist ohne Einfluß auf die Gültigkeit der anderen Bedingungen. Anstelle der nicht Vertragsbestandteil gewordenen oder unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 20. Datenschutz
Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallen, werden zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert (§ 28 Bundesdatenschutzgesetz).

Stand Januar 2022